"Gemeinsam sind wir stark"
Bad Königshofen e.V.

Satzung der Osteoporose
Selbsthilfegruppe Bad Königshofen

 

§ 1 Name und Sitz
I Der Verein führt den Namen: Osteoporose Selbsthilfegruppe e.V.
II Der Sitz des Vereins ist Bad Königshofen
III Der Verein ist rechtsfähig durch die Eintragung ins Vereinsregister.
Er ist Mitglied des Bundesselbsthilfeverbandes für Osteoporose e.V.
mit Sitz in Düsseldorf.

§ 2 Wesen und Zweck
I Wesen
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
II Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung des
Funktionstrainings durch qualifizierte Therapeuten.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft
I Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
Alle, die im Verein Funktionstraining betreiben wollen.
II Fördernde Mitglieder des Vereins können werden:
Alle Personen, wenn deren Mitgliedschaft der Erfüllung des Zwecks dienen.
III Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen oder mündlichen Antrag bei der
Vorstandschaft, welche darüber entscheidet.
IV Fördernde Mitglieder haben kein Wahlrecht.

§ 4 Beiträge

Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben.
Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
I Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
II Der freiwillige Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Ein früherer Austritt ist mit dem Einverständnis der Vorstandschaft möglich.
III Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund (so bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge) durch die Postanschrift ausgeschlossen werden.
Vor Jahresschlussausgabe ist dem Mitglied unter Setzung angemessener Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
Dagegen steht dem Mitglied das Recht zu, die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses anzurufen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet innerhalb einer angemessener Frist endgültig.

§ 6 Organe des Vereins
I Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
II Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis und vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung
im Innenverhältnis.
Vollmachtserteilung kann an bestimmte Vertreter für gewisse Geschäfte erfolgen.
III Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier,
dem Schriftführer, einem bzw. mehreren Beisitzern.
Zahlung einer Ehrenamtspauschale
Die Mitglieder des Vorstandes können im Rahmen der steuerlich zulässigen
Ehrenamtspauschale begünstigt werden.
Über die Höhe der Auszahlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
2 Jahren gewählt. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig wenn mindestens
die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
IV Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
Ihr obliegt insbesondere die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Festsetzung
des Mitgliedsbeitrages, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher
1. durch Veröffentlichung in einer regionalen Tageszeitung
2. durch Aushang im Gruppenraum
Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen in außerordentlichen
Fällen und wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen Stimmen gefasst und durch den Schriftführer in Form eines Protokolls festgehalten sowie durch
Unterzeichnung des 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer beurkundet.
Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit, zur Auflösung des Vereins ist eine Vierfünftelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 7 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Königshofen mit der Maßgabe,
das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden.


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Viola Bitter, 1. Vorsitzende Bad Königshofen, 03.08.2024